Satzung des Vereins zur Förderung zukunftsorientierter
Datenkommunikation der Bodenseeregion e.V.
geänderte Fassung vom 30.10.96
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
- 1 Name, Sitz
- 2 Tätigkeitsgebiet, Eintragung und Geschäftsjahr
- 3 Zweck
II. Mitgliedschaft und Beiträge
- 4 Formen und Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge
- 5 Ende der Mitgliedschaft
III. Organe
- 6 Organe
- 7 Vorstand
- 8 Mitgliederversammlung
- 9 Beirat
IV. Schlußbestimmungen
- 10 Satzungsänderungen
- 11 Zweckänderung, Auflösung
- 12 Umfang, Inkrafttreten
I. Allgemeines
1 Name, Sitz
- 1. Der am 18. Juli 1996 gegründete Verein führt den Namen
- "Verein zur Förderung zukunftsorientierter Datenkommunikation der Bodenseeregion e.V.".
- 2. Sitz des Vereins ist D - 78462 Konstanz, Blarerstrasse 56.
2 Tätigkeitsgebiet, Eintragung und Geschäftsjahr
- 1. Das Tätigkeitsgebiet des Vereins ist schwerpunktmäßig auf die internationale Bodenseeregion konzentriert, aber nicht darauf beschränkt.
- 2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in 78462 Konstanz eingetragen.
- 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3 Zweck
- 1. Der Verein dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere der Fachdisziplinen Physik, Informatik, Wirtschafts-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaft.
- 2. Die Förderung umfaßt Maßnahmen zur Entwicklung und Optimierung wissenschaftlicher, technologischer und organisatorischer Innovationen auf dem Gebiet multimedialer Datenkommunikation. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch die Gewinnung empirischer Daten über den Einsatz innovativer Technologien in realen Anwendungszusammenhängen und kooperiert dabei mit dem Technologiezentrum Konstanz e.V., den Universitäten, Fachhochschulen und anderen qualifizierten Einrichtungen.
- 3. Der unmittelbaren Verwirklichung der Vereinszwecke dient die Konzipierung und Realisierung von grundlegenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten in der Bodenseeregion, aber auch darüber hinaus.
- 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- 5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft und Beiträge
4 Formen und Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge
- 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- 2. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen, aktiven Mitgliedern und fördernden, passiven Mitgliedern.
- (a) Es gibt eine begrenzte Anzahl aktiver Mitglieder. Die Höchstzahl der aktiven Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden aktiven Mitglieder festgelegt. Aktives Mitglied kann - neben den Gründungsmitgliedern - jede natürliche oder juristische Person werden, die mit besonderem Engagement und auf Dauer an der Umsetzung der Aufgaben des Vereins mitwirkt. Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung wahl- und stimmberechtigt. Die Aufnahme bzw. der Ausschluß eines aktiven Mitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammllung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden aktiven Mitglieder.
- (b) Es gibt eine nicht begrenzte Anzahl von passiven Mitgliedern. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die bereit ist, die Vereinsziele ideel oder auch materiell zu unterstützen. Passive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht wahl- und nicht stimmberechtigt. Über die Aufnahme bzw. den Ausschluß eines passiven Mitglieds entscheidet der Vorstand.
- 3. Die Mitgliedschaft beinhaltet die Bereitschaft, die Zwecke bzw. die Projekte des Vereins in geeigneter Form zu unterstützen sowie die Berechtigung, Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
- 4. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
- 5. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5 Ende der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
- 2. Der Austritt muß gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird bezüglich der Beitragspflicht für das laufende Jahr erst zum Jahresende wirksam.
- 3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme, vom satzungsgemäß zuständigen Vereinsorgan ausgeschlossen werden wegen
- (a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- (b) Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
- (c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- (d) wegen unehrenhafter Handlungen.
- Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses mitzuteilen. Er
hat das Recht, bei der nächsten Mitgliederversammlung gegen den Ausschluß Beschwerde einzulegen. Den Ausschluß aus dem Verein im übrigen regelt der Vorstand.
III. Organe
6 Organe
Organe des Vereins sind
- 1. Als beschließende Organe:
der Vorstand und die Mitgliederversammlung
- 2. Als beratendes Organ:
der Beirat. Dieses Organ kann, muss aber nicht gebildet werden.
7 Vorstand
- 1. Vorstand im Sinne des ¤ 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder für sich ist
allein vertretungsberechtigt.
- 2. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt
insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Er kann für die
Erledigung der laufenden und dringlichen Aufgaben des Vereins einen
Geschäftsführer bestellen.
Darüber hinaus ist der Vorstand insbesondere zuständig für
- (a) Vorbereitung und Einladung zur Mitgliederversammlung,
- (b) Festlegung von Arbeitsschwerpunkten,
- (c) Berufung von Beiratsmitgliedern,
- (d) Aufnahme und Ausschluß von passiven Mitgliedern,
- (e) Verwaltung des Vereinsvermögens und Bewilligung von Ausgaben.
8 Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung behandelt grundsätzliche Fragen und
Angelegenheiten des Vereins. Sie legt die Richtlinien für die Aktivitäten des
Vereins sowie die Höhe der Beiträge im Rahmen einer
Geschäftsordnung fest.
- 2. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung insbesondere zuständig
für
- (a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- (b) Satzungsänderungen,
- (c) Aufnahme und Ausschluß von aktiven Mitgliedern,
- (d) Festlegung der Höchstzahl der aktiven Mitgliedern,
- (e) Auflösung des Vereins.
- 3. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand zum Abschluß eines
Geschäftsjahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muß einberufen werden
- (a) auf Verlangen von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder
- (b) wenn es der Vorstand beschließt.
- 4. Zu einer Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich geladen werden.
- 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel
der aktiven Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen auf Grundlage der gleichen Tagesordnung eine zweite
Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit die Satzung nicht besondere Mehrheitsverhältnisse vorschreibt.
- 7.Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorstand zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen.
9 Beirat
- 1. Der Beirat dient der Förderung des Vereins und seiner Kompetenz in der modernen Kommunikationstechnologie. Er berät den Vorstand in allen Angelegenheiten.
- 2. Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf volle zwei Jahre berufen.
- 3. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
IV: Schlußbestimmungen
10 Satzungsänderungen
- 1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag mit der Einladung im Wortlaut vorliegt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer im Sinne von ¤ 8 Ziffer 5 beschlußfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.
11 Zweckänderung, Auflösung
- 1. Die Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks können nur in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- 2. Nach Fassung des Auflösungsbeschlusses ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Technologiezentrum Konstanz e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
12 Umfang, Inkrafttreten
Diese Satzung umfaßt 12 Paragraphen, sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30.10.1996 im Technologiezentrum Konstanz, Blarerstrasse 56, 78462 Konstanz, einstimmig beschlossen.